Mit der Kündigungsschutzklage kann eine Kündigung des Arbeitgebers - allerdings nur binnen drei Wochen seit Zugang der Kündigung, § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) - vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Die Kündigungsschutzklage ist fallen- und fehlerträchtig, in der Rechtsprechung häufen sich die Fälle, in denen die Klagefrist versäumt oder Einwände nicht fristgerecht vorgebracht wurden. Übersehen wird auch oft, dass die Gehälter bei zweistufigen Ausschlussfristen in Tarifverträgen verfallen, wenn sie erst nach Abschluß des Kündigungsrechtsstreits eingeklagt werden.
Sie können Ihre Kündigung durch Rechtsanwalt Michael W. Felser prüfen und /oder die Kündigungsschutzklage gleich durch den Kündigungsexperten beim Arbeitsgericht einreichen lassen. Die Kündigungsschutzklage Online beruht auf einem von Rechtsanwalt Felser entwickelten Fragebogen, der sicherstellt, dass alle Fehler der Kündigung entdeckt werden und mit der Klage fristgerecht angegriffen werden. Denn häufig werden Mängel bei der Kündigung übersehen. Nutzen Sie die Erfahrung von Rechtsanwalt Felser. [mehr Informationen zur Kündigungsschutzklage online ...]
Rechtsanwalt Felser hat eine Rechtsabteilung einer großen Gewerkschaft geleitet und Erfahrungen aus mehreren tausend Kündigungsschutzklagen. Diese gibt er als Fachbuchautor, in Fachaufsätzen und als Referent weiter. Rechtsanwalt Felser hat mehrere Fachanwälte für Arbeitsrecht in seiner Kanzlei ausgebildet. In der Süddeutschen Zeitung, der „Welt“, Frankfurter Allgemeinen Zeitung, Frankfurter Rundschau, Bild, WDR, MDR, Deutschlandfunk und anderen Medien wird er regelmäßig zum Thema „Kündigung“ befragt. Von Verbraucherzeitschriften wie CAPITAL, Focus Money und Gewerkschaften wird er empfohlen. Er kennt sich im Kündigungsrecht also nachweislich aus. [mehr Informationen zu Rechtsanwalt Felser ...]
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Eine Vorlage für eine Kündigungsschutzklage finden Sie nachstehend.
Muster: Kündigungsschutzklage (einzureichen beim zuständigen Arbeitsgericht)
Klage
des (Beruf), (Vorname, Nachname), (Anschrift),
- Kläger -
gegen
die (Firma/Land/Stadt/ o.ä), (Anschrift einfügen), gesetzlich vertreten durch den Vorstand/Geschäftsführer/Minister für ..../ Stadtdirektor/Regierungspräsidenten o.ä),
- Beklagte -
wegen Kündigung
bitte ich um Anberaumung eines Gütetermins unter Beachtung des für Kündigungssachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes und beantrage:
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom (Datum der Ausstellung der Kündigung einfügen) - zugegangen am (Datum des Erhalts der Kündigung einfügen) - nicht aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den (Kündigungsendtermin einfügen) hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
3. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen,
Gründe:
I.
Ich bin am ( ) geboren, (ledig/geschieden/verheiratet) und unterhaltspflichtig für ( ) Kinder (Alter der Kinder ergänzen). Ich wurde am ( ) bei der Beklagten als ( ) eingestellt. Zuletzt war ich als ( ) beschäftigt und erhielt ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt ( ) DM. Die Beklagte beschäftigt ca. ( ) Arbeitnehmer (§ 23 KSchG).
B e w e i s : Vorlage des Arbeitsvertrages vom ( ) Vorlage der letzten drei Monatsabrechnungen (Kopien in der Anlage)
Die Beklagte hat mir am ( ) gekündigt. Diese Kündigung habe ich am ( ) erhalten. Ich habe Anspruch auf eine Kündigungsfrist von () Wochen/Monaten zum ( /15./Monatsende/Quartalsende).
B e w e i s : Vorlage der Kündigung vom ( ) (Kopie in der Anlage)
Es wird bestritten, daß der Betriebsrat/Personalrat bei der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt wurde. Die Kündigung wäre daher bereits aus diesem Grunde unwirksam.
Außerdem ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Es bestehen keine Kündigungsgründe in meinem Verhalten oder meiner Person. Es ist nicht ersichtlich, daß die Kündigung aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen gerechtfertigt wäre. Nur vorsorglich wird daher auch die ordnungsgemäße Sozialauswahl mit Nichtwissen bestritten.
II.
Der unter 2. gestellte Feststellungsantrag Ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls aus Gründen der Vorsorge zulässig, auch wenn zunächst ein Feststellungsinteresse nicht oder noch nicht besteht (BAG vom 7.12.1995 - 2 AZR 772/94, NZA 1996, 334).
III.
Die Beklagte ist für den Fall des Obsiegens in erster Instanz zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens zu verurteilen (Großer Senat des BAG vom 27.2.1985, AP Nr. 14 zu § 611 BGB eschäftigungspflicht).
IV.
Mit der Klage mache ich gleichzeitig alle Ansprüche auf rückständiges und zukünftiges Arbeitsentgelt geltend.
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